AGB-ZT

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Ziviltechniker-Leistungen (AGB-ZT)

Stand: 04.12.2015

1. Geltung

Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) abgeschlossenen Verträge des Ziviltechnikerbüros (der Ziviltechnikergesellschaft) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshand-lungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT abweichenden Vertrags-bedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

2. Honorar

Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.

Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

 

3. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

 

4. Vertragsrücktritt

Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners/der Vertragspartnerin sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

Tritt der Vertragspartner/die Vertragspartnerin – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages unter den Bestimmungen des ABGB zuzustimmen.

Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner/-innen steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

 

5. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evi-denzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldne-rin zu ersetzen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

7. Urheberrecht

Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von uns angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen usw. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts bei uns.Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werks bzw. des Nachbaus durch Dritte. Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere Projekte bzw. die Wei-tergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zulässig und es trifft uns bei Zuwider-handeln keine wie immer geartete Haftung.

Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der Auftraggeber/die Auftraggeberin das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.

Als Auftragnehmer haben wir das Recht, von uns im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.Werden vom Auftraggeber/ von der Auftraggeberin Unterlagen zur Verfügung gestellt, so hat der Auftraggeber/die Auftraggeberin sicherzustellen, dass durch die vorgesehene Verwendung dieser Daten keinerlei Urheberrechtsverletzungen entstehen.

 

8. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt. Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner/unserer Vertragspartnerin auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen.

Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzen EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.

Unsere Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den/die AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner/die Vertragspartnerin von unserer Verwahrungspflicht befreien.

 

9. Zurückbehaltung

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt 9 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

10. Terminverlust

Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

Pkt 10 gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des/der AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den/die AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

 

11. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners/der Vertragspartnerin erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des/der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Die Punkte 11. – erster und zweiter Satz gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des/der AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

 

12. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen.

Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

Betreffend Pkt 12 gelten für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.

 

13. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das an unserem Kanzleisitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt 13. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Kanzleisitz.

 

15. Adressänderung

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, uns Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht